Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Vertragsabschluß


1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind maßge- bend für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der BAE Batterien GmbH.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen vergleichbarer Art zwischen dem Kunden und uns, unabhängig davon, ob bei Vertragsabschluß nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3. Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend, soweit nicht im Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Lieferung (oder Leistung) ohne gesonderte Bestätigung ausführen.

4. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen, soweit sie nicht durch die Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Verwenderin erfolgen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

5. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, behalten wir uns technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen sowie branchenübliche Abweichungen und DIN-Toleranzen im Rahmen der Handelsüblichkeit und einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Kunden vor.


II. Termine und Fristen


1. Termine und Fristen für unsere Lieferungen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen zu laufen, sobald über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist und der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen und Freigaben zur Verfügung gestellt hat. Unterlassene Mitwirkungshandlungen und Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen und –termine.

2. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung u.a. von uns nicht zu vertretende Produktionsunterbrechungen) entbinden uns für die Dauer von der Liefer- (und Leistungs-)pflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich in angemessenem Umfang. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Soweit die Verzögerung dem Kunden unter angemessener Berücksichtigung unserer Belange nicht zuzumuten ist, ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns. Wird ein Liefer- (oder Leistungs-)termin von uns schuldhaft über- schritten und ist eine von dem Kunden danach zu setzende ange- messene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten . Bei Verzug mit einer Teillieferung (oder -leistung) gilt dies jedoch nur, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.


III. Lieferung und Gefahrübergang


1. Erfüllungsort ist unser Werk oder Lager. Sobald die Ware unser Werk oder Lager verläßt, geht die Gefahr auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Tragung der Versandkosten) übernommen haben. Im Auslandsgeschäft gilt die jeweils vereinbarte Option der Incoterms 2000.

2. Wir sind zu Teillieferungen (oder –leistungen) berechtigt.

3. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferungen verpflichtet. Kann die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgen oder nimmt er ohne hinreichenden Grund eine Lieferung nicht an, so trägt er die Kosten für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung (auch in Form einer Einlagerung) und Erhaltung der Liefergegenstände. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zu setzenden angemesse- nen Nachfrist sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ziffer IV.7. gilt entsprechend. Wir sind berechtigt, Lager- und Lieferungskosten sowie sonstige Aufwendungen pauschal mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, sofern ein geringerer Schaden nicht nachgewiesen wird. Kann die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so ist die BAE Batterien GmbH berechtigt, Rechnung zu legen. 4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße der Lieferungen sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns vor Bereitstellung zum Versand ermittelten Werte maßgebend.


IV. Preise und Zahlungen


1. Unsere Preise sind Nettopreise. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließen sie die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, Abgaben, Transport, Sonderverpackung, Aufstellung, Montage und Zusatzversicherung nicht ein.

2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise inner- halb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Datum der Auf- tragsbestätigung (Ziff. I.3.) verbindlich. Danach sind wir berechtigt, bei uns anfallende Kosten – in angemessenem Umfang – entsprechend den aktuellen Preislisten dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem wir über die geleistete Zahlung frei verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.

4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, Zinsen in Höhe des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB + 5% oder Ersatz des genau bezifferten, uns aus dem Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

5. Wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet und eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist sowie bei Erfüllungsverweigerung des Kunden sind wir darüber hinaus – nach unserer Wahl – berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, eine Schadenspauschale in Höhe von 30% des vereinbarten Auftragswertes oder Ersatz des genau bezifferten Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Sofern wir den pauscha- lierten Schadensersatz geltend machen, bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 6. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen unsere Forderungen steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenan- sprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

7. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbezie- hungen abzutreten. Gerichtsstand ist der Sitz der BAE Batterien GmbH. Sofern die Forderungen gegenüber einem Kunden abgetreten werden, erhält der Kunde hierüber eine schriftliche Mitteilung. In diesen Fällen sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an denjenigen zu leisten, an den die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen mit diesem Kunden abgetreten wurden. Unser Vorbehaltseigentum geht in diesen Fällen auf denjenigen über, an den die Ansprüche abgetreten wurden. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

8. Alle Stundungen, gleichgültig ob sie ausdrücklich oder still- schweigend (z.B. durch Hereinnahme eines Schecks oder Wechsels) vereinbart wurden, werden bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Wechsel- oder Scheckprotest hinfällig. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtern, wenn uns eine zuvor eingetretene Verschlechterung erst nach Vertragsabschluß bekannt wird, sowie bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen aus demselben rechtlichen Verhältnis (alle Ansprüche innerhalb einer ständigen Geschäftsverbindung), sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.


V. Gewährleistung


1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, daß die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern und etwa zugesicherte Eigenschaften vorhanden sind. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs sowie für durch unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Lagerung oder Verarbeitung verursachte Mängel leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt bei Eingriffen oder sonstigen Manipulationen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte.

2. Soweit nicht ausdrücklich als „zugesicherte Eigenschaft“ bezeichnet, sind alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, keine zu- gesicherten Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.

3. Der Kunde hat die Ware, wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht bei Anlieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

4. Wir leisten – nach unserer Wahl – Gewähr in Form von Nach- besserung oder Ersatzlieferung für Gegenstände, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Die zu diesem Zweck anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns übernommen. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, daß die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Kunde.

5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abholung der Ware durch den Kunden oder dem Versand der Ware ab Werk, wenn keine Montage vereinbart ist. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.

6. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig- machung des Vertrages zu verlangen. Statt dessen kann der Kunde bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Wenn mehrere Sachen zu liefern sind, kann Rückgängigmachung des Vertrages nur hinsichtlich der fehlerhaften Gegenstände verlangt werden, es sei denn, die Liefergegenstände sind als zusammengehörend verkauft. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

7. Mängel berechtigen den Kunden zur Zurückhaltung von Zahlungen nur, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht.

8. Die Verwendung der gelieferten Gegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Anwendungstechnische Ratschläge, Auskünfte und Beratungen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


VI. Eigentumsvorbehalt


1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller uns, auch künftig, gegen den Besteller zustehenden Ansprüche – auch soweit diese erst nach Abschluß dieses Vertrages begründet werden – vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung.

2. Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im Rahmen des ordnungs- gemäßen Geschäftsbetriebes gestattet und wird von dem Kunden für uns vorgenommen, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, so er- werben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis der anderen Produkte. Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Ver- mengung unserer Produkte mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt. Der Kunde wird die in unserem Allein- und Miteigentum stehenden Sachen (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Er hat die Vorbehaltsprodukte umfassend zu versichern und tritt seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt im Verhältnis unseres (Mit-)Eigentumsanteils zu allen (Mit-)Eigentumsanteilen zu dem betreffenden Vorbehaltsprodukt an uns ab.

3. Der Kunde ist – vorbehaltlich des folgenden Satzes – nicht befugt, die Vorbehaltsprodukte zur Sicherung zu übereignen, zu verpfänden oder sonst über sie zu verfügen. Eine Veräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet und nur, wenn sichergestellt ist, daß die daraus entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, Vorbehaltsprodukte betreffenden, Rechtsgrund zustehenden Forderungen, tritt der Kunde schon jetzt als Sicherheit an uns ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte nach Be- oder Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Falls die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Kunde schon jetzt einen Anteil seines jeweiligen Saldoanspruchs einschließlich des Schlußsaldos in Höhe der Forderung an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berech- tigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

4. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Infor- mationen über die Vorbehaltsprodukte und über die an uns abge- tretenen Forderungen zu erteilen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte und abgetretene Forderungen hat uns der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Er wird sogleich den Dritten auf unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nach Ziff. 1. und 3. nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Auswahl entsprechend freigeben.

6. Kommt der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so können wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und diese und die abgetre- tenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Kunde uns oder unserem Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine Pfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsprodukte auf Kosten des Kunden bis zum Übergang des Eigentums auf ihn angemessen zu versichern, wenn er nicht gemäß Ziff. 2. entsprechende Versiche- rungen abgeschlossen und uns unter Vorlage des Versicherungs- scheins angezeigt hat.

8. Liefern wir in Staaten, in denen der Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich ein wirtschaftlich möglichst gleichwertiges Sicherungsrecht zu bestellen. VII. Forderungsabtretung Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung. §354a HGB bleibt von diesem Zustimmungsvorbehalt unberührt.


VIII. Haftung


1. Für Schäden des Kunden haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungs- gehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens; eine Haftung für Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten ist ausgeschlossen.

3. Diese Haftungsbeschränkung erfaßt alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Sie erfaßt jedoch nicht die durch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften entstehenden Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherte Eigenschaft den Kunden gerade absichern sollte.

4. Diese Haftungsbegrenzung wirkt auch zugunsten unserer Mitarbeiter und sonstiger von uns beauftragter Dritter. 5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. IX. Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestim- mungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.


X. Rechtswahl und Gerichtsstand


1. Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des inter- nationalen Kaufrechts (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Sitz, wenn nicht anders vereinbart.


XI. Sonstiges


1. Ausfuhrnachweis Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.


BAE Batterien GmbH • www.bae-berlin.de

Share by: